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   VG Schleswig, 21.02.2018 - 12 B 17/18   

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https://dejure.org/2018,3928
VG Schleswig, 21.02.2018 - 12 B 17/18 (https://dejure.org/2018,3928)
VG Schleswig, Entscheidung vom 21.02.2018 - 12 B 17/18 (https://dejure.org/2018,3928)
VG Schleswig, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 12 B 17/18 (https://dejure.org/2018,3928)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 4 BPolLV 2011, § 123 VwGO
    Einstellung in den Polizeivollzugsdienst; gesundheitliche Eignung im Falle einer in der Vergangenheit erlittenen und operierten Achillessehnenruptur; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2014 - 2 LB 2/14

    Gesundheitliche Eignung eines Probebeamten zur Übernahme in das

    Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2018 - 12 B 17/18
    Bei der Entscheidung, ob der Bewerber den festgelegten laufbahnbezogenen Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, steht dem Dienstherrn nach dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wegen Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG kein Beurteilungsspielraum mehr zu (bestätigend: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Juli 2014 - 2 LB 2/14 -, juris Rn. 62; VG Würzburg, Beschluss vom 21. August 2014 - W 1 E 14.733 -, juris Rn. 18).

    Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Juli 2014 - 2 LB 2/14 -, juris Rn. 57, 58).

  • VG Würzburg, 21.08.2014 - W 1 E 14.733

    Polizeidiensttauglichkeit; refraktionschirurgischer Eingriff; präoperativer

    Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2018 - 12 B 17/18
    Bei der Entscheidung, ob der Bewerber den festgelegten laufbahnbezogenen Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, steht dem Dienstherrn nach dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wegen Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG kein Beurteilungsspielraum mehr zu (bestätigend: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Juli 2014 - 2 LB 2/14 -, juris Rn. 62; VG Würzburg, Beschluss vom 21. August 2014 - W 1 E 14.733 -, juris Rn. 18).

    Durch Erlass und Anwendung der PDV 300 hat der Dienstherr das ihm in Bezug auf die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen gebunden bzw. den diesbezüglich bestehenden Beurteilungsspielraum ausgefüllt, um sicherzustellen, dass die gesundheitliche Eignung der Bewerber nach einheitlichen Maßstäben beurteilt wird (VG Würzburg, Beschluss vom 21. August 2014 - W 1 E 14.733 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

    Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2018 - 12 B 17/18
    Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 - juris, Rn. 31).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 3 C 26.11

    Heilpraktiker; Heilpraktikerberuf; blinder Heilpraktiker; Erblindung;

    Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2018 - 12 B 17/18
    Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt jedoch eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, - 3 C 26.11 -, NJW 2013, 1320 Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 02.03.2007 - 5 ME 252/06

    Umdeutung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines

    Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2018 - 12 B 17/18
    Das Gericht hat zu prüfen, ob der Dienstherr von einem zutreffendem Sachverhalt ausging, den gesetzlichen Rahmen einhielt, allgemein gültige Wertmaßstäbe zugrunde legte und keine sachfremden oder willkürlichen Überlegungen anstellte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1986 - 1 WB 128/85 -, juris, Rn. 19; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. März 2007 - 5 ME 252/06 -, juris, Rn. 18).
  • BVerwG, 26.06.1986 - 1 WB 128.85

    Nichteignung eines Offiziersanwärters - Verurteilung eines Offiziersbewerbers -

    Auszug aus VG Schleswig, 21.02.2018 - 12 B 17/18
    Das Gericht hat zu prüfen, ob der Dienstherr von einem zutreffendem Sachverhalt ausging, den gesetzlichen Rahmen einhielt, allgemein gültige Wertmaßstäbe zugrunde legte und keine sachfremden oder willkürlichen Überlegungen anstellte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1986 - 1 WB 128/85 -, juris, Rn. 19; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. März 2007 - 5 ME 252/06 -, juris, Rn. 18).
  • VG Koblenz, 23.08.2019 - 2 L 802/19

    Laktose- und Fructoseunverträglichkeit steht einer Einstellung in den

    Mithin haben darüber letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn 24, 30; BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2019 - 6 CE 18.2481 -, juris, Rn 9; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Juli 2014 - 2 LB 2/14 -, juris, Rn 59; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 12 B 17/18 -, juris, Rn 25).

    Der Prognoseentscheidung müssen demnach tatsächliche Feststellungen über die individuelle Situation des Betroffenen zugrundeliegen (BVerwG, a.a.O, Rn. 17; vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 21. Februar 2018 - 12 B 17/18 -).

  • VG Schleswig, 09.06.2022 - 12 B 8/22
    Sie hat auch nicht allein und pauschal mit einem Verweis auf die PDV 300 und ohne konkrete Würdigung des Einzelfalles eine Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers verneint (vgl. zu solch einem Fall: Beschluss der Kammer vom 21.02.2018 - 12 B 17/18 - juris Rn. 27), sondern sie hat in ihrer Stellungnahme vom 18.10.2021 alle vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen gewürdigt und beurteilt.
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